Satzung - Nitribitt e.V. - Treffpunkt und Beratungsstelle für Prostituierte

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Satzung vom 10.10.1991
 
In der überarbeiteten und geänderten Fassung vom 27.05.2020
 
 
 
§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
 
1)    Der Verein trägt den Namen Nitribitt e.V.
 
2)    Er hat den Sitz in Bremen
 
3)    Er ist in das Vereinsregister eingetragen
 
4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 
 
§ 2 Vereinszweck
 
1)    Der Verein setzt sich in der Tradition der Hurenbewegung für die Interessen der SexarbeiterInnen ein. Nitribitt e.V. unterstützt, fördert und veranstaltet Aktivitäten gegen die Diskriminierung von Prostituierten.
 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
 
 
2)    Das Angebot des Vereins beinhaltet:
 
a.    Aufsuchende Arbeit
 
b.    Sozial- und Konfliktberatung
 
c.     Begleitung in Krisensituationen
 
d.    Unterstützung beim Ausstieg
 
e.    Begleitung bei Behördengängen
 
f.      Information und Beratung zum Arbeitsfeld Prostitution
 
g.    Präventive Öffentlichkeitsarbeit
 
Der Verein bietet ein Forum zum gegenseitigen und ungezwungenen Austausch im Wege der Selbsthilfe.
 
h.    Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit

 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1)    Nitribitt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2)    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
 
3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
1)    Mitglied des Vereins kann jede Person weiblichen Geschlechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Es gilt der offizielle Eintrag zu Geschlecht im Personenstandsregister.
 
2)    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheiden alle Mitglieder die bei Antrag auf der Mitgliederversammlung zugegen sind.
 
3)    Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
 
4)    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) beim Vorstand Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
 
5)    Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Es gilt der offizielle Eintrag zu Geschlecht im Personenstandsregister. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt Vorstehendes entsprechend. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

 
 
§ 5 Beiträge
 
Die Mitglieder überweisen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 
 
§ 6 Vorstand
 
1)    Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und zwar aus der 1. und 2. Vorsitzenden sowie – sofern vorhanden ‑ der Kassenwartin. Sollte das Amt der Kassenwartin nicht besetzt werden können, übernimmt die 1. Vorsitzende zusätzlich die Funktion der Kassenwartin.
 
 
2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
 
 
1.) 1. Vorsitzende
 
2.) 2. Vorsitzende
 
3.) Gegebenenfalls 3. Vorsitzende
 
4.) Kassenwartin (ggf. in Personalunion 1.,2. oder 3. Vorsitzende)
 
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
 
3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die 1. Vorsitzende und gegebenenfalls die Kassenwartin werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Ein jedes Vorstandsmitglied muss seinen Rücktritt schriftlich dem verbliebenen Vorstand zur Kenntnis geben. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit geschehen.
 
4)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu verrichten:
 
·         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 
·         Abschluss und Kündigung von Mietverträgen bzw. Arbeitsverträgen
 
·         Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen.
 
 
5)    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 x statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand.
 
6)    Vorstandssitzungen sind bei zwei Vorständen ausschließlich bei Anwesenheit beider beschlussfähig. Bei drei Vorstandsmitgliedern, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und satzungsgemäß eingeladen wurden.
 
7)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
 
8)    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn 2 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 8 gilt entsprechend.
 
9)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts— oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 
 
§ 7 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
 
1)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
2)    Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

 
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
1)    Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
 
2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
 
3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch eine der Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
 
4)    Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
 
Sie bestellt 2 Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über die Aufgaben des Vereins, die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
 
5)    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
 
6)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
 
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

 
 
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
 
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin der Sitzung zu unterzeichnen.

 
 
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
 
1)    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
2)    Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Bremer Frauenhaus – Frauen helfen Frauen e.V. -, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
3)    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 
 
§ 11 Haftung
 
Die Haftung übernimmt das Vereinsvermögen. Einzelne Vereinsmitglieder sind nicht haftbar zu machen.
 
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen

 
 
§ 12 Salvatorische Klausel
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt.


 
 
 
Bremen, 28.05.2020
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